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Arbeiten, die die Zentralisierung der Wasseraufbereitungsanlagen im Bereich östlich des bestehenden Bahnhofsgebäudes betreffen, dürfen vorerst nicht weitergeführt werden, soweit sie der Umsetzung der 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005 zum Umbau des Bahnknotens Stuttgart ("Projekt Stuttgart 21") dienen. Denn die am 22. Juli 2011 erhobene Anfechtungsklage des BUND gegen die 5. Planänderung hat aufschiebende Wirkung. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die DB Netz AG ist Vorhabenträgerin für den durch
Der bestandskräftige
Am 11. Dezember 2009 beantragte die Vorhabenträgerin beim Eisenbahn-Bundesamt eine entsprechende Änderung des festgestellten Plans. Dieses führte ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren (ohne Anhörungsverfahren) durch und genehmigte die beantragte Änderung mit Bescheid vom 30. April 2010. Am 22. Juli 2011 hat der BUND gegen den Planänderungsbescheid Anfechtungsklage erhoben und unter Hinweis auf die ständig fortschreitenden
Das Eisenbahnbundesamt und die beigeladene Vorhabenträgerin haben zwar nicht bestritten, dass der erhobenen Anfechtungsklage im Grundsatz aufschiebende Wirkung zukommt, d.h. Baumaßnahmen zur Umsetzung des zentralen Wasseraufbereitungssystems vorerst nicht weitergeführt werden dürfen. Sie sind aber der Meinung, dass hiervon nur die Erstellung des Technikgebäudes für die zentrale Wasseraufbereitung erfasst sei. Diese Arbeiten seien vor Klageerhebung bereits abgeschlossen gewesen. Die noch ausstehenden Rohrverlegungsarbeiten würden von der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht erfasst.
Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Der angefochtene Bescheid zur 5. Planänderung regele den Ersatz der ursprünglich planfestgestellten Wasseraufbereitungsanlage durch eine zentralisierte Wasseraufbereitungsanlage. Dieser „Ersatz“ beziehe sich auf den Bau der neuen Anlage und deren Betrieb in der neuen, geänderten Form. Hierzu gehörten notwendigerweise auch die Rohrleitungen, welche für den Betrieb der geänderten Anlage aus technischen Gründen erforderlich seien, sowie die entsprechend geänderten Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen, so der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen seines Beschlusses.
Für die Frage des Umfangs der aufschiebenden Wirkung der Klage komme es nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei dem Wasseraufbereitungssystem insgesamt um eine „Baubehelfsmaßnahme“ handele, welche nur vorübergehend - während der Bauphase - erforderlich sei. Denn die Frage des bauzeitlichen Grundwassermanagementsystems sei sowohl im ursprünglichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 12374
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