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Es besteht kein Anlass, das Eisenbahn-Bundesamt zu verpflichten, der Deutschen Bahn AG den Weiterbau von "Stuttgart 21" deshalb zu untersagen, weil sie mehr Grundwasser fördern und entnehmen möchte als in den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen zugelassen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und lehnte damit einen Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) ab.
Die Deutsche Bahn AG ist Trägerin des Vorhabens “Stuttgart 21“. Die Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005, 13. Oktober 2006 und 16. Mai 2007 für drei Abschnitte des Vorhabens (Talquerung mit Hauptbahnhof sowie Zuführungen Feuerbach/Bad Cannstatt und Ober-/Untertürkheim) enthalten u.a. wasserrechtliche Erlaubnisse,
Mit Schreiben vom 12. April 2011 zeigte die Deutsche Bahn AG dem Eisenbahn-Bundesamt an, dass aufgrund neuer, erst nach Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse gewonnener Erkenntnisse in einzelnen Baugruben ein teilweise deutlich höherer Wasserandrang vorhanden sei als ursprünglich angenommen. Daher müsse für einzelne Bauarbeiten mehr
Anschließend beantragte der BUND beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das Eisenbahn-Bundesamt durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Deutschen Bahn AG Baumaßnahmen zur Umsetzung der Planfeststellungsbeschlüsse für das Vorhaben “Stuttgart 21“ zu untersagen, solange über deren Antrag auf Erhöhung der Grundwasserförderung - und -entnahme nicht entschieden sei. Das Verwaltungsgericht verwies den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt zunächst seine Zuständigkeit klar und bejaht die Antragsbefugnis des BUND. Es erscheine nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen, dass wegen der beantragten wasserrechtlichen Änderungen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müsse und dadurch ein naturschutzrechtliches Beteiligungsrecht des BUND ausgelöst werde. Der Eilantrag habe gleichwohl keinen Erfolg. Denn der BUND habe nicht glaubhaft gemacht, dass es zur Sicherung seines möglichen Beteiligungsrechts nötig sei, der Deutschen Bahn AG vorläufig die Fortführung von Baumaßnahmen zu untersagen. Die Maßnahmen zum Abriss des Nordflügels des Hauptbahnhofs und zur Vorbereitung des Abrisses des Südflügels seien durch den
Ihre Genehmigungswirkung sei nicht etwa deshalb entfallen, weil das Vorhaben ohne eine Erhöhung der Grundwasserentnahmemengen und -raten nicht mehr verwirklicht werden könne. Denn zum einen sei die Genehmigungsfähigkeit des Änderungsantrags - gegebenenfalls unter Auflagen - derzeit nicht ausgeschlossen und zum anderen gebe es noch mindestens drei bautechnische Alternativen zur Bewältigung eines erhöhten Grundwasserandrangs (wasserdichter Verbau, Unterwasserbetonsohle, Verlagerung von Infiltrationsbrunnen). Schließlich stehe dem BUND auch kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) zur Seite, weil ein ihm zustehendes naturschutzrechtliches Beteiligungsrecht im Planfeststellungsverfahren nicht gefährdet sei. Zwar habe das Eisenbahn-Bundesamt noch nicht abschließend entschieden, ob er ein Planänderungsverfahren durchführe. Es habe aber vorsorglich darauf hingewirkt, dass die Deutsche Bahn AG ein solches Verfahren beantrage. Daher bestünden derzeit keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Eisenbahn-Bundesamt ein Beteiligungsrecht des BUND umgehe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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