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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat das Eilverfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland - BUND - auf Unterlassung von Baumfällarbeiten abgeschlossen, nachdem die Verfahrensbeteiligten das Verfahren inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Verwaltungsgericht hat in der damit nur noch zu treffenden Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens der (beigeladenen) Deutschen Bahn als Projektbetreiberin auferlegt, da das Gericht dem Eilantrag höchstwahrscheinlich noch vor Beginn der Baumfällarbeiten in der Sache stattgegeben hätte, wenn ihm alle entscheidungserhebliche Tatsachen und insbesondere das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gewesen wären.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hatte am 30. September 2010 in einem Schreiben an die Deutsche Bahn nochmals an die Einhaltung näher beschriebener Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Projekt Stuttgart 21 vom 28. Januar 2005 erinnert und diese wegen der möglichen Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange (Fledermäuse/Juchtenkäfer) aufgefordert, die darin verlangte Ausführungsplanung rechtzeitig vor der Aufnahme von Bauarbeiten im mittleren Schlossgarten vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat offen gelassen, ob die von der Deutschen Bahn unstreitig ohne vorherige Vorlage der verlangten Ausführungsunterlagen durchgeführten Baumfällarbeiten als rechtwidrig einzustufen sind. Denn das Gericht hätte bei Kenntnis des Schreibens des EBA am Abend des 30. September 2010 dem Eilantrag bereits deshalb stattgegeben, weil das EBA in diesem Schreiben selbst davon ausgegangen ist, dass die Deutsche Bahn bis zur Vorlage der verlangten Unterlagen mit den Baumfällarbeiten nicht beginnen darf.
Unabhängig davon muss die Deutschen Bahn auch deshalb die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 10415
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