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Das Planfeststellungsverfahren für das "Projekt Stuttgart 21" im Abschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) wird nicht neu aufgerollt. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Der Eilantrag eines Grundstückseigentümers (Antragsteller), dessen Haus im Zuge der Bauarbeiten für den neuen Stuttgarter Bahnhof abgerissen werden soll, hatte damit keinen Erfolg.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Jahr 2005 Klage gegen den
Der Gerichtshof lies in seiner Entscheidung offen, ob eine gerichtliche Eilentscheidung überhaupt nötig sei. Zweifel daran bestünden deshalb, weil der Antragsteller seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Planung schon vor Jahren hätte erheben können. Zudem könne sein Gebäude erst nach vorzeitiger Besitzeinweisung der Beigeladenen gegen den Willen des Antragstellers abgerissen werden; ein entsprechender Antrag sei nach Aktenlage bislang aber nicht gestellt.
Jedenfalls habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses habe. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2006 stehe zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der
Der weitere Vortrag des Antragstellers, die Inanspruchnahme seines Grundstücks sei zur Umsetzung der festgestellten Planung nicht erforderlich oder auf deren Grundlage gar nicht möglich, betreffe nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das sei bei der vorzeitigen Besitzeinweisung zu prüfen. Schließlich habe der Antragsteller auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses oder für die von ihm hilfsweise erstrebten Auflagen nicht glaubhaft gemacht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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