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Das Landesbeamtengesetz gibt Beamten einen Rechtsanspruch auf Hinausschiebung ihres Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bei der Beurteilung, ob dienstliche Interessen entgegenstehen, hat der Dienstherr keinen Spielraum. Seine Entscheidung unterliegt in einem Rechtsstreit daher grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Der 1947 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Sonderschulrektor im Dienst des Beklagten. Auf seinen Antrag schob das Regierungspräsidium Freiburg seinen Eintritt in den
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, den Eintritt in den
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die vom Beklagten dargelegten Einwendungen gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht. Richtig sei zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Landesbeamtengesetz einen Rechtsanspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den
Keine Richtigkeitszweifel am Urteil bestünden auch, soweit das Verwaltungsgericht entgegenstehende dienstliche Interessen verneint habe. Bei diesem Ausschlussgrund handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle unterliege. Dem Dienstherrn stehe insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Er habe einen derartigen Spielraum lediglich bei verwaltungspolitischen Entscheidungen über Stärke und Einsatz des Personals, mit denen die dienstlichen Interessen maßgeblich vorprägt würden. Diese Maßstäbe habe das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es habe auch das vom Beklagten angeführte Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung durch den Beamten zutreffend als ein dienstliches Interesse bewertet, dass dem Hinausschieben des Ruhestandes im Einzelfall entgegenstehen könnte. Es habe diesen Ausschlussgrund hier aber nach ausführlicher Befragung des Klägers und des Vertreters des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung in eingehender Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe verneint. Dem setze der Zulassungsantrag des Beklagten nichts Substanzielles entgegen.
Schließlich rechtfertigten die Darlegungen des Beklagten eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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