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Ein Landesbeamter hat gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsalters bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dienstherr darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass dem dienstliche Interessen entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, dem entsprechenden Antrag eines Beamten stattzugeben.
Im zugrunde liegenden Streitfall führte das Verwaltungsgericht Freiburg zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass bisher ein Hinausschieben des Ruhestandes nur ausnahmsweise möglich gewesen sei, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen habe. Das Dienstrechtsreformgesetz des Landes (DRG 2010) habe diese Regelung nun umgekehrt. Danach sei einem
Ob dienstliche Interessen ausnahmsweise entgegenstünden, sei gerichtlich voll überprüfbar. Der Dienstherr trage dafür die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13964
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