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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2011
2 A 11201/10.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der Altersdiskriminierung

Altersgrenze führt zwar zu einer Ungleichbehandlung, schafft aber Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte

Der automatische Eintritt eines Beamter in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres, verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im vorliegenden Fall war der Kläger Professor an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule. Nachdem sein Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr um ein Jahr hinausgeschoben wurde, lehnte das beklagte Land eine weitere Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Klägers ab.

Verwaltungsgericht verneint generelle Unzulässigkeit der Altersgrenze

Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger geltend macht, eine generelle Altersgrenze sei unzulässig, wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Altersgrenze dient zur Entlastung des Arbeitsmarktes

Der allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Beginn des Ruhestandes eines Beamten verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führe die Altersgrenze zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil der Betroffene aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen werde. Jedoch stelle diese Ungleichbehandlung keine Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie durch legitime Ziele gerechtfertigt sei. Denn die Altersgrenze diene einer ausgewogenen Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung und der Entlastung des Arbeitsmarktes durch die Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte. Dem stehe nicht entgegen, dass nach dem Gesetz in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bestehen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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