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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2018
4 S 2200/17, 4 S 2201/17 und 4 S 2144/17 (Beschluss v. 09.02.2018) -

Entlassung von Bundeswehrsoldaten wegen Aufnahmeritualen zulässig

"Folterrituale" stellen auch bei allseitigem Einverständnis zwischen Beteiligten schwerwiegendes Fehlverhalten dar

Der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat die Entlassung von Bundeswehrsoldaten des Ausbildungszentrums Spezielle Operationen in Pfullendorf wegen ihrer Teilnahme an folterartigen Aufnahmeritualen für rechtens erklärt.

Vier jungen Männer, zwei Soldaten auf Zeit sowie zwei Freiwillig Wehrdienstleistende, wurden von der Bundeswehr wegen ihrer Beteiligung an sogenannten Taufen und Gefangenenspielen entlassen. Einen Einblick in das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten gaben u.a. Videosequenzen, die von einem der Soldaten aufgenommen worden waren. Sie geben einen Vorfall wieder, der sich im Oktober/November 2016 ereignet haben soll. Nach Angaben der Soldaten zeige eine Sequenz das Üben einer Gefangennahme. Die andere Sequenz zeigt, wie ein Soldat in Uniform mit ABC-Maske im Gesicht zwei zivil gekleidete und auf Stühle gefesselte Männer in der Dusche abspritzt. Ihre gegen die Entlassungen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteilen vom 19. Juli 2017 ab. Die Soldaten stellten hiergegen Anträge auf Zulassung der Berufung. Einer der Soldaten nahm seinen Zulassungsantrag zurück. Das erstinstanzliche Urteil wurde dadurch rechtskräftig. Die drei verbliebenen Zulassungsanträge lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ab.

"Spaß" ende bei Verletzung von Würde, Ehre und körperlicher Unversehrtheit eines Kameraden

Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Folterrituale objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt im Sinne eines gegenseitigen Vertrauens und der Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale trügen die generelle Gefahr des Ausartens in sich. Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten begännen, bestünden Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten Einzelner, indem Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung bzw. entwürdigender Behandlung in ihren Grundrechten verletzt würden. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Behandlung des "Täuflings" und des "Gefangenen" äußerlich an Folterszenen erinnere, die darauf gerichtet seien, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden seien und auch alle Beteiligten diese Behandlung als Spaß angesehen hätten, sei rechtlich unerheblich. Denn jeder "Spaß" ende dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletze. Die Beteiligung an "Folterritualen" erweise sich daher, selbst wenn sie im allseitigen Einverständnis zwischen den Beteiligten als eine scherzhafte Form des Umgangs miteinander angesehen würden, schon wegen der Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre des Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten. Solche kameradschaftswidrigen Handlungsweisen beträfen den militärischen Kernbereich, da sie den militärischen Zusammenhalt gefährden könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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