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Kommt es durch einen Soldaten auf Zeit zu einem tätlichen Angriff und Beleidigungen der Ehefrau und deren Schwester, so rechtfertigt dies die Entlassung des Soldaten aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG. Denn darin liegt eine Straftat von erheblichem Gewicht, welche die militärische Ordnung und das Ansehen ernstlich gefährdet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Soldat auf Zeit im Rang eines Feldwebels wurde im Februar 2021 mit sofortiger Wirkung aus der Bundeswehr entlassen. Hintergrund dessen war ein
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Behörde. Die
Wer durch seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Grenzen der rechtmäßigen Anwendung von Gewalt im außerdienstlichen Bereich zu achten, die für seine dienstliche Stellung erforderliche Achtung und das Vertrauen ernsthaft beeinträchtigt, gefährde nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtige den Ablauf des militärischen Dienstes. Soldaten, die rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren. Dies gelte insbesondere für Vorgesetzte. Zudem bestätige das Verhalten des Soldaten das abträgliche Vorurteil gegenüber Soldaten in der Bevölkerung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30658
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