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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2012
4 S 1773/09 -

Witwergeld auch für hinterbliebenen Lebenspartner

Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner von der Hinterbliebenenversorgung mit EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar

Nach dem Tod eines Beamten steht dem hinterbliebenen Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebte mit einem Gymnasiallehrer im Dienst des Beklagten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anfang Januar 2005 verstarb der Beamte. Der Kläger beantragte anschließend Witwergeld. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Beklagten lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten.

Kläger rügt Diskriminierung wegen seiner sexuellen Ausrichtung

Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt.

Unterschiedliche Behandlung verpartnerter im Vergleich zu verheirateten Beamten ist Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten habe. Der Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung sei mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten. Denn diese Versorgung sei Teil des Arbeitsentgelts, das der Beamte während seiner Dienstzeit erdient habe. Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gelte jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 1. Mai 2005. Denn seither hätten hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern mehr bestanden. Entgegen der Ansicht des Beklagten knüpfe das Witwergeld auch nicht daran an, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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