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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.07.2009
4 K 2711/08 -

VG Stuttgart: Lebenspartner haben Anspruch auf Witwengeld

Keine Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung

Personen, die mit einem Beamten (oder einer Beamtin) desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, haben nach dem Tod des Beamten wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Witwergeld. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

Der Kläger lebte ab Dezember 2001 mit einem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des Beamten im Januar 2005 lehnte es der Dienstherr des verstorbenen Beamten ab, dessen hinterbliebenen Lebenspartner Witwergeld zu zahlen.

Gericht beruft sich auf Antidiskriminierungsrichtlinie

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich der Anspruch aus der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG der Europäischen Gemeinschaft (vom 27.11.2000). Der Einzelne kann sich auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung geben darf.

Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft laut Lebenspartnerschaftsgesetz ist mit Ehe gleichzusetzen

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschränkung auf verwitwete, d.h. ursprünglich verheiratete Beamte nach dem Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellt. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglicht es Personen gleichen Geschlechts, in einer formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft zu leben. Der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner waren einander in gleicher Weise unterhaltspflichtig wie Ehegatten. Hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht besteht eine im Vergleich zu Verheirateten vergleichbare Situation. Der Kläger erfährt aber durch das Vorenthalten des Witwergeldes eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruht. Diese verwehrt ihm einerseits, eine Ehe einzugehen, weswegen er nach dem Bundesbesoldungsgesetz keine Witwerversorgung erhalten kann, und stellt andererseits ein unabänderliches persönliches Merkmal dar. Diese sexuelle Ausrichtung, die ihm ein Eingehen der Ehe verwehrt, und nicht der Familienstand ist es, wegen der der Kläger diskriminiert wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 03.08.2009

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