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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2016
2 S 312/15, 2 S 896/15 und 2 S 2270/15 -

Rundfunkbeiträge im privaten Bereich sind verfassungsgemäß

Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungs­gewohnheiten verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat im Rahmen von drei Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunk­beitrags­staats­vertrags verfassungsgemäß ist und die gegenüber den Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, Inhaber von Wohnungen bzw. Zweitwohnungen wenden sich jeweils gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den SWR. Sie machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei nicht gegeben. Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag, sondern eine Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ferner seien die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Die gegen die Beiträge erhobenen Klagen blieben bei den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Stuttgart erfolglos.

Rundfunkbeitrag ist nicht als Steuer anzusehen

Der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die Berufungen mit Urteilen vom 3. März 2016 zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten sei verfassungsgemäß und durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte veranlasst. Sie sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sachgerecht und stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung der Belastungsgleichheit in Einklang.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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