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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Bedenken im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2013 erhobenen Rundfunkbeiträge bestehen.
Der Kläger der zugrunde liegenden Entscheidung vertrat die Auffassung, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungswidrig und vielmehr als Steuer zu klassifizieren sei.
Bereits in dem vorangegangenen Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hatte das Verwaltungsgericht Trier den Antrag des Klägers abgelehnt, da sie keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren hatte. Auch in dem jetzt entschiedenen Hauptsacheverfahren hielt das Gericht nach eingehender Überprüfung an dieser Auffassung fest und schloss sich damit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13. Mai 2014 an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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