wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2008
L 1 KR 143/07 -

Bei künstlicher Befruchtung nur begrenzte Kostenübernahme

Gesetzliche Krankenversicherung zahlt nicht die Behandlung eines privat versicherten Ehegatten

Für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die am Körper der privat versicherten Ehefrau eines Versicherten durchgeführt werden, muss die gesetzliche Krankenversicherung nicht aufkommen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ehemann nur eingeschränkt zeugungsfähig

Der 1968 geborene Kläger aus dem Lahn-Dill-Kreis ist gesetzlich, seine Frau privat krankenversichert. Aufgrund der eingeschränkten Zeugungsfähigkeit des Ehemanns unterzog sich das Paar im Jahr 2004 einer künstlichen Befruchtung. Die gesetzliche Krankenversicherung übernahm die Kosten für die am Körper des Mannes durchgeführten und die extrakorporalen Maßnahmen. Die Übernahme der Kosten in Höhe von knapp 3.500 € für die am Körper der Frau vorgenommenen Behandlung lehnte sie hingegen ab. Die private Krankenversicherung der Frau verweigert - ebenso wie die Beihilfestelle - mit dem Hinweis auf das Verursacherprinzip die Erstattung.

Ehefrau muss Behandlung selbst tragen

Die Richter beider Instanzen erklärten, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet sei, die Kosten zu tragen. Deren Leistungspflicht umfasse nur Behandlungen an ihren Versicherten. Bei der künstlichen Befruchtung gehörten hierzu zwar auch die Maßnahmen, die außerhalb des Körpers - z. B. in einem Kulturgefäß - erfolgen. Anders sei dies hinsichtlich der Behandlung des Ehegatten, der nicht gesetzlich versichert ist. Komme sonst niemand für diese Kosten auf, müsse dies nicht von der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten ausgeglichen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des LSG Hessen vom 17.12.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessisches-LSG_L-1-KR-14307_Bei-kuenstlicher-Befruchtung-nur-begrenzte-Kostenuebernahme~N7159

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7159 Dokument-Nr. 7159

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.