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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2008
L 1 KR 143/07 -

Bei künstlicher Befruchtung nur begrenzte Kostenübernahme

Gesetzliche Krankenversicherung zahlt nicht die Behandlung eines privat versicherten Ehegatten

Für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die am Körper der privat versicherten Ehefrau eines Versicherten durchgeführt werden, muss die gesetzliche Krankenversicherung nicht aufkommen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ehemann nur eingeschränkt zeugungsfähig

Der 1968 geborene Kläger aus dem Lahn-Dill-Kreis ist gesetzlich, seine Frau privat krankenversichert. Aufgrund der eingeschränkten Zeugungsfähigkeit des Ehemanns unterzog sich das Paar im Jahr 2004 einer künstlichen Befruchtung. Die gesetzliche Krankenversicherung übernahm die Kosten für die am Körper des Mannes durchgeführten und die extrakorporalen Maßnahmen. Die Übernahme der Kosten in Höhe von knapp 3.500 € für die am Körper der Frau vorgenommenen Behandlung lehnte sie hingegen ab. Die private Krankenversicherung der Frau verweigert - ebenso wie die Beihilfestelle - mit dem Hinweis auf das Verursacherprinzip die Erstattung.

Ehefrau muss Behandlung selbst tragen

Die Richter beider Instanzen erklärten, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet sei, die Kosten zu tragen. Deren Leistungspflicht umfasse nur Behandlungen an ihren Versicherten. Bei der künstlichen Befruchtung gehörten hierzu zwar auch die Maßnahmen, die außerhalb des Körpers - z. B. in einem Kulturgefäß - erfolgen. Anders sei dies hinsichtlich der Behandlung des Ehegatten, der nicht gesetzlich versichert ist. Komme sonst niemand für diese Kosten auf, müsse dies nicht von der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten ausgeglichen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des LSG Hessen vom 17.12.2008

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