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Bundesbeamte können nicht für sämtliche Kosten einer künstlichen Befruchtung eine Beihilfe beanspruchen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Bundesbeamter, beantragte eine Beihilfe für die
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das für Bundesbeamte geltende Beihilferecht für die Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung im Wesentlichen auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist. Danach sind nur diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die die Behandlung des Beihilfeberechtigten betreffen. Dies gilt selbst dann, wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgricht/ra-online
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Dokument-Nr. 11200
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