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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2011
BVerwG 2 C 40.09 -

BVerwG: Kosten einer künstlichen Befruchtung nur teilweise beihilfefähig

Unterstützung nur für Aufwendungen möglich, die die Behandlung des Beihilfeberechtigten betreffen

Bundesbeamte können nicht für sämtliche Kosten einer künstlichen Befruchtung eine Beihilfe beanspruchen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Bundesbeamter, beantragte eine Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei einer Fertilitätsstörung, die eine Behandlung beider Partner erfordert. Er erhielt eine Beihilfe zu den Kosten seiner Behandlung, nicht aber zu den Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau, da diese als hessische Landesbeamtin selbst beihilfeberechtigt ist. Während allerdings das Bundesrecht eine Beihilfe nur für die Behandlung des jeweils Beihilfeberechtigten selbst vorsieht, gewährt das hessische Landesrecht Beihilfen zwar für die Behandlung beider Partner, jedoch nur dann, wenn die Ursache der Fertilitätsstörung in der Person des beihilfeberechtigten Landesbeamten liegt. Das Begehren des Klägers blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos.

Verweis auf Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Kostenerstattung für künstlicher Befruchtung bei Beamten nicht zu beanstanden

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das für Bundesbeamte geltende Beihilferecht für die Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung im Wesentlichen auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist. Danach sind nur diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die die Behandlung des Beihilfeberechtigten betreffen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für die Behandlung des Ehepartners von dessen Dienstherrn nicht übernommen werden, weil im Einzelfall das für diesen maßgebliche Beihilferecht einen Anspruch nicht vorsieht. Der Normgeber der Bundesbeihilfevorschriften ist jedoch nicht verpflichtet, das sich aus der Anwendung des nicht auf das Bundesrecht und das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abgestimmten hessischen Landesrechts möglicherweise ergebende Defizit gegenüber dem Kläger auszugleichen, solange die Beihilfesysteme gleichwertig sind. Das ist hier der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgricht/ra-online

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