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Der in der Vergnügungssteuersatzung einer Gemeinde bestimmte Steuersatz von 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist rechtmäßig. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Normenkontrollverfahren und lehnte damit den Antrag einer Spielhallenbetreiberin (Antragstellerin) ab, die betreffende Satzung der Gemeinde (Antragsgegnerin) für ungültig zu erklären.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in der Gemeinde Wehingen zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten. Drei weitere Gewinnspielautomaten hat sie in einer Tankstelle sowie in einem Bistro aufgestellt. Die ab dem Jahr 2011 gültige Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde setzt für solche Geräte einen Steuersatz von 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse fest. Bei diesem Maßstab wird auf den Kasseninhalt abgestellt, d.h. von den Einsätzen der Spieler werden die ausgezahlten Gewinne abgezogen und vom verbleibenden Betrag sind 20 % als
Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die
Der festgesetzte Steuersatz mache es der Antragstellerin auch nicht unmöglich, ihren Betrieb weiterzuführen. Die Erhebung einer
Aber auch nach den Angaben der Antragstellerin könne eine erdrosselnde Wirkung nicht angenommen werden. Sie habe zwar behauptet, im Jahr 2011 hätten ihre Ausgaben infolge der zu zahlenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13978
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