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Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses durch die zum 1. April 2011 erfolgte Änderung des § 3 Vergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Finanzgericht Bremen.
Durch das am 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. 2011, 79 ff. [83]) wurde der Steuersatz für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, von 10 % auf 20 % erhöht.
Ein Unternehmen, das in Bremen eine
Das Finanzgericht Bremen verneinte verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Vergnügungssteuergesetz. Die Höhe des Steuersatzes allein sei ohne weitere Indizien nicht ausreichend, um von einer erdrosselnden Wirkung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: Finanzgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 13366
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