wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Bremen, Urteil vom 11.04.2012
2 K 12/12 -

Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses verfassungsgemäß

FG Bremen hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Höhe der Vergnügungssteuer

Die Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses durch die zum 1. April 2011 erfolgte Änderung des § 3 Vergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Finanzgericht Bremen.

Durch das am 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. 2011, 79 ff. [83]) wurde der Steuersatz für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, von 10 % auf 20 % erhöht.

Spielhallenbesitzer rügt unzulässigen Doppelbelastung und zu einer Erdrosselung durch Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes

Ein Unternehmen, das in Bremen eine Spielhalle betreibt, in der solche Geldspielgeräte aufgestellt sind, hatte gegen die entsprechende Steuerfestsetzung für den Monat April 2011 Klage erhoben. Es machte geltend, durch die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes auf 20 % des Einspielergebnisses und die Erhebung der Umsatzsteuer i.H.v. 19 % komme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung und zu einer Erdrosselung.

Finanzgericht verneint erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer

Das Finanzgericht Bremen verneinte verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Vergnügungssteuergesetz. Die Höhe des Steuersatzes allein sei ohne weitere Indizien nicht ausreichend, um von einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer auszugehen. Der Entwicklung des Bestandes an Geldspielgeräten vor und nach der Erhöhung der Vergnügungssteuer komme indizielle Bedeutung zu. Da in Bremen die Zahl der Geldspielgeräte von 1.662 am 31. Dezember 2010 auf 1.679 am 31. Dezember 2011 gestiegen sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bremen Spielgeräteaufsteller ihren Beruf nicht mehr ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage ihrer Lebensführung machen könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: Finanzgericht Bremen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Bremen_2-K-1212_Erhoehung-des-Steuersatzes-fuer-Geldspielgeraete-von-10-Prozent-auf-20-Prozent-des-Einspielergebnisses-verfassungsgemaess~N13366

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13366 Dokument-Nr. 13366

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.