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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14.02.2008
4 K 743/07, 4 K 781/07, 4 K 909/07 -

Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des Spielers zulässig

Das Verwaltungsgericht hat Klagen von Spielautomatenaufstellern gegen Vergnügungssteuerbescheide des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen abgewiesen.

Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben. Sie ist eine Aufwandsteuer. Besteuert wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie sie in der Verwendung des Einkommens des Spielers für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Die Vergnügungssteuer ist als indirekte Steuer nicht unmittelbar von den Spielern, sondern von den Automatenaufstellern zu zahlen. Ursprünglich hatte die Stadt Aachen - wie viele andere Städte auch - pauschal eine monatliche Steuer je Gewinnspielgerät in Spielhallen, Gaststätten etc. verlangt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diesen sog. "Stückzahlmaßstab" im April 2005 nur noch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt hatte, erließ der Stadtrat im Februar 2006 eine neue Vergnügungssteuersatzung. Maßgeblich für die Besteuerung ist danach der Einsatz des Spielers. Das ist der Betrag, den der Spieler an einem Spielautomaten einsetzt. Die Vergnügungssteuer beträgt 5 % davon. Dieser neue Maßstab, den neben der Stadt Aachen nur noch zwei weitere Kommunen in Nordrhein-Westfalen der Besteuerung zugrundelegen, ist aus Sicht der Kammer in Ordnung.

Gericht: Steuermaßstab des Spielereinsatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden

Der Steuermaßstab des Spielereinsatzes sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die eingesetzten Beträge entsprächen dem vom Spieler betriebenen Aufwand. Das Einspielergebnis stelle gegenüber dem Einsatz keinen wirklichkeitsnäheren Maßstab dar, da es den Aufwand des Spielers nicht erkennen lasse. So könne ein Einspielergebnis 0 € betragen, wenn mehrere Spieler Geld einsetzten und ein oder mehrere Spieler mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingesetzt hätten. Auch der einzelne Spieler, der zunächst einen Gewinn erzielt hat und diesen vollständig wieder verspiele, betreibe Aufwand in entsprechender Höhe, das Einspielergebnis belaufe sich aber auf 0 €.

Die Vergnügungssteuer sei auch nicht so hoch, dass sie "erdrosselnd" wirke. Die von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien nicht Folge der Heranziehung zur Vergnügungssteuer, sondern Auswirkungen marktwirtschaftlicher Mechanismen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Kosten des Aufstellers für Erwerb und Betrieb von Spielgeräten geführt hätten.

Keine "erdrosselnde" Vergnügungssteuer

Bei der Berechnung der Steuer müsse der Einsatz des Spielers nicht um eine etwaige darin bereits enthaltene Vergnügungssteuer gekürzt werden. Der Spieler zahle den Einsatz an den Automatenaufsteller allein zu dem Zweck, Gewinnspiele in Gang zu setzen. Dieser Betrag bilde zu 100 % den Aufwand, auf dessen Grundlage die Vergnügungssteuer berechnet werde. Einen bestimmten Prozentsatz dieses Aufwandes habe der Aufsteller für den Spieler als Steuer abzuführen.

Richter prüften nicht die Beweggründe für das Gesetz

Was den Rat der Stadt Aachen bewogen hat, den dargestellten Maßstab des Spielereinsatzes einzuführen, hat das Gericht nicht geprüft: Es entziehe sich der gerichtlichen Kontrolle, welche Motive ein gesetzgebendes Gremium dazu bewogen haben, einer bestimmten Fassung des Gesetzes zuzustimmen. Anders als bei Verwaltungsakten sei es gesetzlich nicht gefordert, dass der Normgeber seine Beweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung offenlegt. Auch auf Ausführungen in den Beschlussvorlagen könne nicht zurückgegriffen werden. Denn der Rat einer Kommune mache sich durch die Zustimmung zu einem Beschlussvorschlag nicht notwendig alle in der Begründung aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 14.04.2008

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