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Das Verwaltungsgericht hat Klagen von Spielautomatenaufstellern gegen Vergnügungssteuerbescheide des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen abgewiesen.
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Der Steuermaßstab des Spielereinsatzes sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die eingesetzten Beträge entsprächen dem vom Spieler betriebenen Aufwand. Das Einspielergebnis stelle gegenüber dem Einsatz keinen wirklichkeitsnäheren Maßstab dar, da es den Aufwand des Spielers nicht erkennen lasse. So könne ein Einspielergebnis 0 € betragen, wenn mehrere Spieler Geld einsetzten und ein oder mehrere Spieler mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingesetzt hätten. Auch der einzelne Spieler, der zunächst einen Gewinn erzielt hat und diesen vollständig wieder verspiele, betreibe Aufwand in entsprechender Höhe, das Einspielergebnis belaufe sich aber auf 0 €.
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Bei der Berechnung der Steuer müsse der Einsatz des Spielers nicht um eine etwaige darin bereits enthaltene
Was den Rat der Stadt Aachen bewogen hat, den dargestellten Maßstab des Spielereinsatzes einzuführen, hat das Gericht nicht geprüft: Es entziehe sich der gerichtlichen Kontrolle, welche Motive ein gesetzgebendes Gremium dazu bewogen haben, einer bestimmten Fassung des Gesetzes zuzustimmen. Anders als bei Verwaltungsakten sei es gesetzlich nicht gefordert, dass der Normgeber seine Beweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung offenlegt. Auch auf Ausführungen in den Beschlussvorlagen könne nicht zurückgegriffen werden. Denn der Rat einer Kommune mache sich durch die Zustimmung zu einem Beschlussvorschlag nicht notwendig alle in der Begründung aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 14.04.2008
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