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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Schüler dann keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den weiteren Besuch eines privaten Gymnasiums mit Internat erhalten kann, wenn ein wohnortnahes Gymnasium vorhanden und dessen Besuch zumutbar ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls besuchte seit dem 5. Schuljahr die V-Schule, eine staatliche anerkannte und genehmigte Ersatzschule in Bayern. Dort war sie in dem angegliederten
Im September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gewährung von Ausbildungsförderung in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG u.a. voraussetze, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Hier wohne die Klägerin zwar nicht bei ihren Eltern, von deren Wohnung in W. aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte aber erreichbar. Das allgemeinbildende
Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten werde, dass es an der Zumutbarkeit der Ausbildungsstätte fehle, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittele wie die gewählte Ausbildungsstätte, anders als diese aber eine spezielle Betreuung für Migranten (z.B. Sprachförderung; spezielle, migrationstypische Defizite ausgleichende Hausaufgabenbetreuung) nicht anbiete, könne der Verwaltungsgerichtshof offenlassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließen würde. Denn bei der Klägerin könne bezogen auf den September 2015 kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf festgestellt werden. Hinzu komme, dass die gewählte V-Schule keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen lasse. Bei den Leistungen, die dort am Nachmittag über den regulären Unterricht hinaus erbracht würden, handele es sich um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die grundsätzlich ausbildungsrechtlich unbeachtlich seien. Aus diesem Grund handele es sich bei den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung und der Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagesbetreuung auch nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, welches dieser Schule insgesamt eine besondere Prägung gäbe.
Die Verweisung der Klägerin auf das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26280
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