wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2015
L 3 AS 7/15 -

Jobcenter muss keine Schüler­beförderungs­kosten zum Sportgymasium übernehmen

Möglichkeit zur Ausübung von Hochleistungssport stellt keinen an besondere Fähigkeiten orientierten eigenständigen Bildungsgang dar

Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar. Daher muss das Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ("Hartz IV") keine Schüler­beförderungs­kosten dorthin übernehmen, wenn es andere geeignete und näher gelegene Schulen gibt. Dies entschied das Landes­sozial­gericht Rheinland-Pfalz.

Der 2002 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater und seinen Geschwistern ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Nähe der Wohnung befanden sich in fußläufiger Entfernung zwei für ihn geeignete Gymnasien. Er besuchte allerdings ein 3,6 km und über einen Fußweg von 45 Minuten erreichbares Sportgymnasium. Die Schule ist vom Deutschen Olympischen Sportbund als "Eliteschule des Sports", vom Deutschen Fußballbund als "Eliteschule des Fußballs" und in den einzelnen Sportarten von den Fachverbänden als Leistungsstützpunkt anerkannt. Voraussetzung für die Aufnahme in den vom Kläger besuchten Sportzweig ist ab der 7. Klasse die Qualifikation als Leistungssportler. Nachdem Beförderungskosten zunächst durch die Wohnortgemeinde übernommen worden waren, lehnte diese die Kostenübernahme später ab, weil der Schulweg nicht länger als 4 km und nicht besonders gefährlich sei. Die Kosten wurden dann gegenüber dem beklagten Jobcenter geltend gemacht. Dieses lehnte die Übernahme ab, weil der Kläger nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuche, für die Beförderungskosten nicht erforderlich wären.

LSG: Beförderungskosten zum Sportgymnasium müssen hier nicht übernommen werden

Eine Klage beim Sozialgericht Speyer blieb ebenso erfolglos wie die Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Zwar sei eine Kostenübernahme grundsätzlich möglich, weil der Schulweg entgegen der Auffassung des Jobcenters als gefährlich anzusehen sei und Kosten daher auch bei einer Länge von weniger als 4 km übernommen werden könnten. Die Regelungen über die Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienten dazu, eine begabungsgerechte Schulbildung und dadurch mittelbar die Vorbereitung auf das Berufsleben mit einer eigenständigen Erarbeitung des Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Die Entscheidung der Eltern, aus dem bestehenden Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsganges für ihre Kinder eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, müsse daher grundsätzlich auch hinsichtlich dadurch entstehender Schülerbeförderungskosten akzeptiert werden. Allerdings stelle im Fall des Klägers die bloße Möglichkeit zur Ausübung von Hochleistungssport keinen an den besonderen Fähigkeiten orientierten eigenständigen Bildungsgang dar, wenn die eigentliche schulische Bildung in gleicher Weise an anderen Schulen erlangt werden könne. Deshalb müssten Beförderungskosten zum Sportgymnasium nicht übernommen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LSG-Rheinland-Pfalz_L-3-AS-715_Jobcenter-muss-keine-Schuelerbefoerderungskosten-zum-Sportgymasium-uebernehmen~N21547

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21547 Dokument-Nr. 21547

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.