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Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar. Daher muss das Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ("Hartz IV") keine Schülerbeförderungskosten dorthin übernehmen, wenn es andere geeignete und näher gelegene Schulen gibt. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der 2002 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater und seinen Geschwistern ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Nähe der Wohnung befanden sich in fußläufiger Entfernung zwei für ihn geeignete Gymnasien. Er besuchte allerdings ein 3,6 km und über einen Fußweg von 45 Minuten erreichbares Sportgymnasium. Die Schule ist vom Deutschen Olympischen Sportbund als "Eliteschule des Sports", vom Deutschen Fußballbund als "Eliteschule des Fußballs" und in den einzelnen Sportarten von den Fachverbänden als Leistungsstützpunkt anerkannt. Voraussetzung für die Aufnahme in den vom Kläger besuchten Sportzweig ist ab der 7. Klasse die Qualifikation als Leistungssportler. Nachdem Beförderungskosten zunächst durch die Wohnortgemeinde übernommen worden waren, lehnte diese die Kostenübernahme später ab, weil der Schulweg nicht länger als 4 km und nicht besonders gefährlich sei. Die Kosten wurden dann gegenüber dem beklagten Jobcenter geltend gemacht. Dieses lehnte die Übernahme ab, weil der Kläger nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuche, für die Beförderungskosten nicht erforderlich wären.
Eine Klage beim Sozialgericht Speyer blieb ebenso erfolglos wie die Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Zwar sei eine Kostenübernahme grundsätzlich möglich, weil der Schulweg entgegen der Auffassung des Jobcenters als gefährlich anzusehen sei und Kosten daher auch bei einer Länge von weniger als 4 km übernommen werden könnten. Die Regelungen über die Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienten dazu, eine begabungsgerechte Schulbildung und dadurch mittelbar die Vorbereitung auf das Berufsleben mit einer eigenständigen Erarbeitung des Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Die Entscheidung der Eltern, aus dem bestehenden Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsganges für ihre Kinder eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, müsse daher grundsätzlich auch hinsichtlich dadurch entstehender
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 21547
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