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Ein Landkreis muss bei der Organisation seiner Schülerbeförderungspflicht regelmäßig nicht auf die Entfernung oder den Zeitaufwand zum Erreichen einer Schule abstellen, sondern muss zur Bestimmung des geringsten Beförderungsaufwands den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der anfallenden Fahrtkosten beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Eltern eines damals zehn Jahre alten Schülers aus dem Landkreis München vom Landkreis die Übernahme der Beförderungskosten zu einem Gymnasium in einem angrenzenden Landkreis ab dem Schuljahr 2009/2010. Der Landkreis München lehnte dies mit der Begründung ab, die Monatskarte für
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Aufgabenträger zur Bestimmung des geringsten Beförderungsaufwands regelmäßig nicht auf die Entfernung oder den Zeitaufwand zum Erreichen der Schule abstellen müsse, sondern auf die von ihm unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorgenommene konkrete Organisation zur Durchführung der Beförderungspflicht und die in diesem Zusammenhang zu den einzelnen Schulen anfallenden Fahrtkosten. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung.
Der Landkreis München erfülle im Zusammenwirken mit dem MVV seine gesetzliche Schülerbeförderungspflicht durch die EDV-gestützte Ausgabe von personalisierten MVV-Monatskarten. Eine Monatskarte über sechs Ringe zum Gymnasium im angrenzenden Landkreis sei teurer als eine über vier Ringe zum Gymnasium in München. Die Kläger könnten sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihr Kind das andere Gymnasium mit MVV-Streifenkarten kostengünstiger erreichen könne als die Schule in München mit der Monatskarte. Denn bei der Organisation der
Ferner sei die MVV-Streifenkarte in den angrenzenden Landkreis ab dem 14. Lebensjahr wesentlich teurer als die Monatskarte nach München. Da der Landkreis die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 11827
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