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Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille 35 Minuten nach einer Trunkenheitsfahrt spricht für Alkoholmissbrauch und kann im Verfahren über die Neuerteilung der vom Strafgericht entzogenen Fahrerlaubnis Zweifel an der Fahreignung begründen. Die Zweifel sind nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle auszuräumen, das der Fahrerlaubnisbewerber auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde beibringt. Die Behörde muss die zu untersuchenden Fragen konkret festlegen und dem Fahrerlaubnisbewerber mitteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls führte im Dezember 2005 unter
Zwar könne aus der Weigerung eines Fahrerlaubnisbewerbers, ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, auf seine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs geschlossen werden. Die Anordnung des Landratsamts sei aber formell rechtswidrig. Denn sie lege nicht fest, welche konkreten Fragen zur Fahreignung des Klägers zu untersuchen seien; auch seien solche Fragen dem Kläger nicht mitgeteilt worden.
Der Beklagte sei derzeit gleichwohl nicht zur Erteilung
Der Verwaltungsgerichtshof könne die Fahreignung nach den Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung nicht selbst durch Sachverständigengutachten klären. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen, wenn gerichtlich geklärt sei, ob die dafür nötigen Voraussetzungen der Fahrerlaubnisverordnung erfüllt seien, könne nur durch eine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Fahrerlaubnisantrag Rechnung getragen werden. Die Behörde habe somit nach dem Gerichtsverfahren zunächst die Beibringung des Gutachtens formell rechtmäßig anzuordnen. Komme der Kläger der Anordnung nach, sei auf der Grundlage des Gutachtens zu entscheiden, ansonsten könne auf seine Nichteignung geschlossen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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