wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2013
3 B 71.12 -

BVerwG: Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei entzogener Fahrerlaubnis durch Strafgericht zulässig

Entziehung der Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörde nicht Voraussetzung

Wurde einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt von einem Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen, so ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV von einem vom Autofahrer vorzulegenden medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig zu machen. Die Anordnung zur Vorlage eines solchen Gutachtens setzt nach dieser Vorschrift jedoch nicht voraus, dass die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen hat. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt im Dezember 2005 (BAK von 1,58 Promille) vom Amtsgericht unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen. Zugleich wurde eine Sperre für die Neuerteilung von 11 Monaten verhängt. Nach Ablauf der Wiedererteilungssperre beantragte der Autofahrer die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn daraufhin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Da der Autofahrer dieser Aufforderung nicht nachkam, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Dagegen richtete sich nach erfolglosem Widerspruch die Klage des Autofahrers.

Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hielten Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig

Sowohl das Verwaltungsgericht Freiburg als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hielten die Anordnung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig. Die Anordnung habe nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV ergehen dürfen. Dem Autofahrer habe daher kein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zugestanden, solange er nicht durch ein entsprechendes Gutachten die Zweifel an seiner Fahreignung ausräumte. Gegen diese Entscheidung beantragte der Autofahrer die Zulassung der Revision. Er vertrat insbesondere die Ansicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht nicht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige. Voraussetzung sei stets eine Entziehung durch eine Verwaltungsbehörde.

Bundesverwaltungsgericht erachtete Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafgericht für ausreichend

Das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen den Autofahrer und lehnte daher seinen Antrag auf Zulassung der Revision ab. Soweit er meinte, dass die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde voraussetze, sei dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig unzutreffend gewesen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift spreche eindeutig dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Entziehung gleichermaßen gemeint sind. Denn unabhängig davon, ob die Entziehung durch die Behörde oder das Gericht erfolgte, sei der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen worden. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten könne daher auch dann nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsericht, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 412Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 412
  • DÖV 2013, 782Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2013, Seite: 782
  • JZ 2013, 611Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2013, Seite: 611
  • NJW 2013, 3670Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3670
  • NZV 2014, 54Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 54
  • SVR 2014, 34Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2014, Seite: 34
  • zfs 2013, 593Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2013, Seite: 593

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_3-B-7112_BVerwG-Anordnung-zur-Beibringung-eines-medizinisch-psychologischen-Gutachtens-auch-bei-entzogener-Fahrerlaubnis-durch-Strafgericht-zulaessig.news20993.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20993 Dokument-Nr. 20993

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.