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Der Versender eines "Scherzpakets", das im Mai 2011 von der Landespolizei als Paketbombe verdächtigt wurde, muss den Polizeieinsatz nicht bezahlen, weil er ihn glaubhaft für nicht möglich gehalten hat. Denn der in der Gebührenverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg festgelegte Gebührentatbestand für die missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen erfordert zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Verordnungsgeber kann den Gebührentatbestand aber entsprechend erweitern. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden. Damit blieb die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) erfolglos, das den Gebührenbescheid auf die Klage des Paketversenders (Kläger) aufgehoben hatte.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20.05.2011 ging bei einer
Nach dem Landesgebührengesetz könne eine Gebührenpflicht für öffentliche Leistungen nur entstehen, soweit die obersten Landesbehörden gebührenpflichtige Tatbestände und deren Höhe durch Rechtsverordnung festgesetzt hätten. Das sei für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes in einer Gebührenverordnung des Innenministeriums geschehen. Darin sei zwar ein
Der VGH habe sich nach informatorischer Anhörung des Klägers nicht davon überzeugen können, dass ihm zumindest bedingter
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der VGH noch darauf hin, der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16647
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