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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat Gebührenbescheide der Polizei aufgehoben, mit denen diese die jeweiligen Kläger wegen missbräuchlicher Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. Vortäuschens einer Gefahrenlage zum Ersatz von Polizeikosten in Höhe von jeweils mehreren tausend Euro herangezogen hatte. Nach Auffassung des Gerichts war der Tatbestand einer missbräuchlichen Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. des Vortäuschens einer Gefahrenlage in beiden Fällen nicht gegeben.
In den zugrunde liegenden Fällen hatte die Polizeidirektion Emmendingen die jeweiligen Kläger wegen missbräuchlicher Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. Vortäuschens einer Gefahrenlage zum Ersatz von Polizeikosten in Höhe von jeweils mehreren tausend Euro (3.842 bzw. 3.690 Euro) herangezogen.
In beiden Fällen hatte die nach dem Auffinden verdächtiger Gegenstände alarmierte Polizei mit vielen Beamten einen Großeinsatz zur Entschärfung vermeintlicher Bomben durchgeführt und per
Im einen Fall war bei einer routinemäßigen Inspektion weit innerhalb eines Regenwasserkanalrohrs mit einem Durchmesser von 120 cm in der Nähe eines Einkaufszentrums, einer Bundesstraße und benachbart verlaufender Gasleitungen eine silbern angestrichene Box gefunden worden, die mit Drähten und Nägeln an der Kanalseitenwand befestigt war und an der LED-Lichter blinkten. Wie sich später herausstellte, handelte es sich dabei nicht um einen Sprengsatz, sondern um eine Box (so genannter Geocache), die vom Kläger im Rahmen einer so genannten Geocaching-Aktion verwendet worden war, einer Art moderner Schnitzeljagd, bei der Teilnehmer unter Verwendung von GPS-Daten und verschlüsselten Hinweisen eine Kassette an ihrem versteckten Standort aufspüren müssen.
Im anderen Fall war bei einer international tätigen Hochtechnologie-Firma ein Paket eingegangen, das an eine Mitarbeiterin persönlich adressiert war. Als sie es öffnete, fand sie ein Begleitschreiben mit dem Briefkopf einer arabischen
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den beiden Klagen gegen die jeweiligen Gebührenbescheide mit der Begründung stattgegeben, der Gebührentatbestand einer missbräuchlichen Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. des Vortäuschens einer Gefahrenlage setze objektiv voraus, dass durch das Verhalten des Verursachers zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden sei und erfordere subjektiv, dass der Verursacher dies entweder bezweckt habe oder wenigsten als sicher erwartet habe oder aber zumindest, dass sich ihm eine entsprechende Einschätzung als Gefahrenlage durch dritte Personen und die von ihnen unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Für ein „Vortäuschen“ einer Gefahrenlage genüge es hingegen nicht, dass sich die Annahme einer Gefahrenlage durch Dritte und gegebenenfalls durch die Polizei nur mehr oder weniger naheliegend hätte erscheinen müssen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht in beiden Fällen nicht als erfüllt an.
Im Fall des Geocaches habe zwar angesichts der örtlichen Umstände eine Anscheinsgefahr vorgelegen, es habe sich dem Kläger aber nicht als gewiss aufdrängen müssen, dass die an entlegener Stelle versteckte Box (Geocache) von einer nicht der Geocacher Szene zugehörigen Person aufgefunden werde, die den Gegenstand nicht als
Auch im Fall des Scherzpakets habe es sich dem Absender nicht als gewiss aufdrängen müssen, dass das Paket eine Anscheinsgefahr begründen könne. Eine allgemeine Bedrohungslage habe es für die Firma nicht gegeben. Dass sie international im Bereich Hochtechnologie tätig sei, mache sie noch nicht zum herausgehobenen Ziel von Terroranschlägen. Das Paket sei nur an die Adressatin persönlich gerichtet gewesen. Dass diese die Scherzhaftigkeit des Anschreibens nicht erkennen werde, habe sich ihm nicht als gewiss aufdrängen müssen. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass er nicht auf den Gedanken gekommen sei, bei der Adressatin werde der Eindruck einer Gefahrenlage entstehen, da die Täuschung über den Absender auf den zweiten Blick wegen der wenig repräsentativen Aufmachung und der unüblichen Formulierungen leicht erkennbar gewesen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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