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Tägliches, zweiminütiges Glockenläuten (Betläuten) zwischen 6 und 8 Uhr morgens aus dem Glockenturm einer evangelischen Kirchengemeinde ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt ca. 100 m entfernt von einer
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung des liturgischen Glockengeläuts zwischen 6 und 8 Uhr morgens. Der vom Kläger geltend gemachten negativen Bekenntnisfreiheit stehe das gleichermaßen geschützte Grundrecht der ungestörten
Dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu. Bei der hierbei vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei zu berücksichtigen, dass das liturgische Glockengeläut aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und des Schutzes der freien
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 10848
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