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Bei der Beurteilung, ob eine Geräuschquelle als Lärmbelastung anzusehen ist, werden Richtwerte nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz herangezogen. Bei der Bewertung von Glockenläuten eines Kirchturms muss jedoch ein großzügigerer Maßstab angelegt werden, da der Schutz der Religionsausübung Vorrang genießt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach hervor.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall klagten die Eigentümer eines Hauses gegen das
Das Verwaltungsgericht Ansbach erklärte die Klage für zulässig. Für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei einer Klage gegen das liturgische Glockengeläut um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1983, BVerwGE 68, 62; VG Würzburg, Urteil vom 28. September 2004 - W 4 K 03.1654 - juris). In der Sache sei die Klage jedoch nicht begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Einstellung des sakralen Geläuts. Es sei nicht ersichtlich, dass das Läuten für die Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen ergebe sich grundsätzlich aus § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchG). Danach seien schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich sei.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen orientierten sich die Immissionsrichtwerte zunächst nach der Schutzwürdigkeit des Gebietes. Die Charakterisierung des Gebietes im vorliegenden Fall als Wohngebiet ergebe eine erlaubte Lärmbelastung durch einzelne Geräuschquellen in Höhe von 55 dB (A). Kurzzeitige Geräuschspitzen dürften diesen Wert jedoch um 30 dB (A) überschreiten. Somit liege das streitgegenständliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Arnsberg (vt/st)
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