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Das im Februar 2011 von der Stadt Karlsruhe verfügte allgemeine Verbot von Versammlungen entlang der Strecke für einen Castortransport war rechtswidrig. Da das Verbot auch für friedliche Versammlungen galt, hätte es nur bei einem polizeilichen Notstand erlassen werden dürfen. Ein solcher Notstand ist jedoch - auch im Nachhinein - nicht feststellbar, weil die Stadt eigenen Angaben zufolge keine Erkenntnisse über die Zahl der damals voraussichtlich benötigten und zur Verfügung stehenden Polizeikräfte hatte. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Allgemeinverfügung vom 8. Februar 2011 verbot die beklagte Stadt Karlsruhe alle Versammlungen in einem fünfzig Meter breiten Korridor entlang der Strecke für den Transport von Castor-Behältern im Stadtgebiet am 15./16. Februar 2011. Die Verfügung wurde im Amtsblatt der Stadt öffentlich bekannt gemacht.
Ein vom Verbot betroffener Bürger (Kläger) erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erfolglos vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Mit seiner späteren Klage begehrte er die Feststellung, dass das
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte fest, dass die Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung sei zwar entgegen der Ansicht des Klägers ordnungsgemäß öffentlich bekannt gegeben worden und auch inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Es spreche auch vieles dafür, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den damals erkennbaren Umständen durch Versammlungen unmittelbar gefährdet gewesen sei. Denn die Erfahrungen mit früheren Castortransporten dürften die Annahme gerechtfertigt haben, dass es bei dem Castortransport eine hohe Gefahr für unfriedliche, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht geschützte Versammlungen gebe, insbesondere in Form von Sitzblockaden auf den Eisenbahnschienen. Das könne aber letztlich offen bleiben.
Denn selbst wenn eine solche Gefahr bestanden habe, hätte sie jedenfalls kein umfassendes Verbot sämtlicher, also auch friedlicher Versammlungen gerechtfertigt, wie es die Beklagte verfügt habe. Soweit Rechtsgüter durch Dritte gefährdet würden, habe die Versammlungsbehörde zunächst gegen diese vorzugehen. Gegen eine friedliche
Die Beklagte habe aber bereits nicht dargelegt, in welcher Zahl ihr Polizeikräfte zur Sicherung des Castortransports zur Verfügung gestanden hätten und wie viele Polizeibeamte voraussichtlich erforderlich gewesen wären, um ohne ein allgemeines
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 17207
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