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Personen, die in der näheren Umgebung der Umschlagsanlage für Castor-Behälter in Dannenberg-Ost bzw. an der Wegstrecke zwischen der Umschlagsanlage und dem Transportbehälterlager Gorleben wohnen, können die für den Transport des Atommülls erteilte Genehmigung vor Gericht angreifen. Die Vorschriften über die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) dienen auch dem Schutz individuell Drittbetroffener im Umfeld der Beförderungsstrecke. Diese können deswegen die Prüfung verlangen, ob der gesetzlich gebotene Schutz gegen Transportunfälle und terroristische Anschläge gewährleistet ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall blieben die Klagen zweier
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG fordert für den Transport von Kernbrennstoffen in gleicher Weise eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Schadensvorsorge wie die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen für den Betrieb von Kernkraftwerken (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) und für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG). Dass diese Vorschriften drittschützend sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen kann mit Rücksicht auf den generellen Zweck des Atomgesetzes, die
Der gesetzliche Verweis auf das Gefahrgutrecht mit seinem nicht zwischen Anliegern und anderen Personen differenzierenden Schutzkonzept ändert daran nichts. Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Behörde den erforderlichen Schutz für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15447
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