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Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16.04.2009
10 L 248/09 -

Gemeinde darf Wahl-Plakatwerbung der Parteien einschränken - Parteien haben jedoch ein Recht auf angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten

Keine großformatige Wahlsichtwerbung im Stadtgebiet von Saarbrücken im Rahmen des Wahlkampfs 2009

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat entschieden, dass eine politische Partei keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von großformatigen Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken während des diesjährigen Wahlkampfs hat.

Dem gerichtlichen Eilverfahren lag ein Antrag des CDU-Kreisverbands Saarbrücken-Stadt zugrunde, mit dem dieser begehrte, die Landeshauptstadt Saarbrücken zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlplakattafeln an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.04.2009 bis zum 27.09.2009 aufzustellen.

Parteien haben kein Recht auf eine unbeschränkte Wahlsichtwerbung

In seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass wegen der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien für solche Wahlen jedenfalls im Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten bestehe. Die Gemeinden bräuchten allerdings den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. Sie seien insbesondere aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, die Straßen während eines angemessenen Zeitraums für freies Plakatieren nur mit bestimmten Auflagen, z. B. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit freizugeben. Allerdings müsse immer sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten hätten. Unter Berücksichtigung dessen sei die für alle politischen Parteien gleichermaßen geltende Entscheidung der Landeshauptstadt Saarbrücken, großflächige Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3.56 m x 2.52 m im öffentlichen Raum des Stadtgebiets für Wahlkampfzwecke nicht zuzulassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Bei großflächiger Werbung wäre die Stadt einem "Dauerwahlkampf im Großformat" ausgesetzt

Es leuchte ein, dass derartige großflächige Wahlkampftafeln mit einer jeweiligen Fläche von rund 9 Quadratmetern im Vergleich zu den üblichen Wahlplakaten mit einer Fläche von 0,5 Quadratmeter bzw. von rund einem Quadratmeter wesentlich stärker für den Betrachter hervorträten und daher unabhängig von dem jeweiligen Standort das Stadtbild in wesentlich stärkerem Maße beeinträchtigten. Es müsse zudem in Betracht gezogen werden, dass die Wahlplakattafeln über mehrere Monate lang aufgestellt würden und die Landeshauptstadt aus Gründen der Gleichbehandlung nicht umhin käme, auch anderen Parteien das Aufstellen von großflächigen Wahlplakaten zu gestatten. In diesem Fall wäre das Stadtgebiet über mehrere Monate lang einem "Dauerwahlkampf im Großformat" ausgesetzt, bei dem gerade die für das Stadtbild bedeutsamen Grünflächen in erheblichem Maße durch großformatige Tafelwände verstellt wären. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass aufgrund der Versagung der großflächigen Wahlplakate eine angemessene und wirksame Wahlwerbung nicht mehr möglich sei, da der Partei Wahlsichtwerbung mit den zugelassenen Formaten gestattet werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Saarlouis vom 17.04.2009

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