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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.11.2007
VG 1 A 287.07 -

Partei darf während der gesamten Dauer eines Volksbegehrens plakatieren und nicht erst sieben Wochen vor Ende des Volksbegehrens

Beeinträchtigung des Stadtbildes ist hinzunehmen - Volksbegehen hat hohen Stellenwert

Das Verwaltungsgericht hat einem Eilantrag des Kreisverbands der CDU Charlottenburg-Wilmersdorf gegen das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf stattgegeben. Danach ist das Bezirksamt vorläufig verpflichtet, dem Kreisverband eine Sondernutzung zum Anbringen von 1000 Stelltafeln zum Volksbegehren "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen!" ab sofort bis eine Woche nach Ende des Volksbegehrens für Straßen des Bezirks zu erlauben.

Das Bezirksamt hatte den Antrag auf Sondernutzung mit der Begründung abgelehnt, dass die Plakatierung zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes durch einen "Schilderwald" führe und dass sie deshalb erst in den letzten sieben Wochen des vom 15. Oktober 2007 bis zum 14. Februar 2008 dauernden Volksbegehrens zulässig sei.

Meinungsfreiheit höher zu bewerten als Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Plakate

Das Gericht stellte demgegenüber darauf ab, dass überwiegende öffentliche Interessen der Plakatierung nicht entgegenstünden. Das Bezirksamt habe den hohen Stellenwert des Volksbegehrens als eines in Art. 62 der Berliner Verfassung verankerten Elements direkter Demokratie verkannt. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit der Befürworter eines Volksbegehrens gebiete es, eine Werbung durch Plakate auf öffentlichem Straßenland während der gesamten Dauer eines Volksbegehrens zu gestatten. Eine Begrenzung nach Größe, Zahl und Ort der Plakate komme nur in Betracht, wenn eine ausufernde Plakatierung drohe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des VG Berlin vom 30.11.2007

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