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Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung
6 L 927/05.MZ -

Gemeinde muss Plakatierung für Bürgermeisterwahl nicht erlauben

Die Gemeinde Budenheim musste die Aufstellung von Plakaten eines Budenheimer Bürgers vor der Bürgermeisterwahl am 4. Dezember 2005 nicht vorläufig gestatten und die entfernten Plakate nicht sofort herausgeben. So entschied das Verwaltungsgerichts Mainz.

Am 1. Dezember 2005 stellte ein Budenheimer Bürger (Antragsteller) mehrere Plakate im Ortsgebiet auf, in denen er sich kritisch und polemisch mit dem amtierenden Bürgermeister und dessen Amtsführung auseinandersetzt. Das Ordnungsamt entfernte die Plakate. Bei dem Versuch, am Abend zwei Plakate vor dem Rathaus zu installieren, seien ihm die Plakate – so der Antragsteller – von einer Gemeindebediensteten weggenommen worden. Drei Gemeindebedienstete im Rathaus hätten ihm anschließend die Herausgabe der Plakate verweigert.

Der Antragsteller stellte in der Folge Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Ordnungsamtes, woraufhin die Polizei die Plakate sichergestellt hat.

Am Mittag des 2. Dezember 2005 wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Mainz. Das Gericht möge die Gemeinde Budenheim im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten, ihm das Aufstellen der Plakate zu gestatten und die Plakate an ihn herauszugeben. Er berief sich insbesondere auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Gemeinde müsse dem Antragsteller die Aufstellung der Plakate nicht einstweilen gestatten. Die Plakatierung beinhalte eine straßenrechtliche Sondernutzung, die der Erlaubnis bedürfe. Eine solche habe der Antragsteller nicht und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihm ohne weiteres zu erteilen ist. Denn die Erlaubniserteilung sei eine Ermessensentscheidung und unter Berücksichtigung des Inhalts der Plakate könne nicht zugrunde gelegt werden, dass ihm ungeachtet des Ermessens der Behörde ein Genehmigungsanspruch zustehe.

Die Gemeinde müsse die Plakate auch nicht auf der Stelle herausgeben. Sie könne dies angesichts der Sicherstellung durch die Polizei gar nicht. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass sie dem Antragsteller auf der Stelle ausgehändigt werden müssen, nachdem er sie nicht in der beabsichtigten Weise verwenden dürfe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/05 des VG Mainz vom 05.12.2005

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Dokument-Nr.: 1393 Dokument-Nr. 1393

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