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Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 12.12.2012
W 6 E 12.994 -

Allgemeine Hygienemängel in Gaststätte dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

Behörde nicht zur Information über allgemeine Hygienemängel einer Gaststätte ohne Bezug auf bestimmte Lebensmittel berechtigt

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat auf Antrag eines Gaststättenbetreibers im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Veröffentlichung von Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung im Internet auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit untersagt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wehrte sich ein Gaststättenbetreiber gegen die Veröffentlichung von Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung im Internet auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Gesetzlichen Voraussetzungen für eine Information der Öffentlichkeit nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Würzburg gab dem Mann Recht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Information der Öffentlichkeit seien nicht gegeben, da die Vorschrift des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB die zuständige Behörde nicht zur Information über allgemeine Hygienemängel einer Gaststätte ohne Bezug auf bestimmte Lebensmittel berechtige. Die betroffenen Lebensmittel seien konkret zu benennen. Die Prognose, dass ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten sei und die Bewertung als erheblich eingestuft werden müsse, müsste sich ausschließlich auf Verstöße hinsichtlich dieser konkret benannten Lebensmittel beziehen und dürfte allgemeine Mängel der Betriebshygiene nicht einbeziehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg/ra-online

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