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Eine Stadt darf auf ihren Internetseiten nicht unter Angabe von Namen und Anschrift der Gaststätte sowie ihres Betreibers über bei einer Kontrolle festgestellte Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel informieren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Bei ihrer Absicht, die Öffentlichkeit auf diese Art und Weise über die von der städtischen Lebensmittelüberwachung festgestellten Hygieneverstöße im Betrieb des Antragstellers zu informieren, stützte sich die Stadt Pforzheim auf eine erst zum 1. September 2012 in Kraft getretene Vorschrift (§ 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs). Nach dieser Vorschrift informiert die Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die (unter anderem) der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sprach zwar Einiges dafür, dass der Gaststättenbetrieb Verstöße im Sinne dieser Vorschrift begangen hatte. Es bestünden aber erhebliche Zweifel, ob § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über
Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung überwiege das Interesse des Gaststättenbetreibers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als in der Zwischenzeit die Einhaltung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 14608
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