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Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die derzeitige Veröffentlichung von in einer Gaststätte im Trierer Stadtgebiet festgestellten hygienischen Mängeln in die sog. "Schmuddel-Liste" untersagt.
Wie in einem bereits zuvor entschiedenen Verfahren (vgl. VGTrier, Beschluss v. 28.11.2012 - 1 L 1339/12.TR -) wiesen die Richter zur Begründung erneut darauf hin, dass die einschlägige Ermächtigungsnorm nicht zur Information über generelle
Im zu entscheidenden Fall seien zwar eine Vielzahl von Verstößen hygienerechtlicher Art sowie zudem bauliche Mängel festgestellt worden. Dokumentiert seien jedoch lediglich Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes. Auch den vorgelegten Lichtbildern sei nicht zu entnehmen, dass
Die reine Möglichkeit der Betroffenheit von Lebensmitteln durch ein nicht den hygienerechtlichen Anforderungen entsprechendes Umfeld rechtfertige jedoch keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: ra-online, VG Trier (pm/pt)
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Dokument-Nr. 14951
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