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Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass ein Sportschütze, der seine erlaubnispflichtigen Waffen an Unberechtigte herausgegeben hatte, die von der Polizei sichergestellen Waffen und Munition vorerst nicht zurück erhält. Das Gericht verwies darauf, dass das Öffnen eines Waffenschranks, die Übergabe von erlaubnispflichtigen Waffen an Unberechtigte und die Gewährung des Zugriffs von Unberechtigten in den Waffenschrank ein in höchstem Maße verantwortungsloses Verhalten darstellt, das die Anordnung des Erwerbs- und Besitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen und Munition rechtfertigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen von Ermittlungen gegen die inzwischen verbotene rechtsextremistische kriminelle Vereinigung "Besseres Hannover" war die Polizei im Dezember 2012 auf Fotos gestoßen, auf denen zu sehen war, wie mehrere Mitglieder dieser Vereinigung in der szenetypisch "dekorierten" Wohnung des Antragstellers einzeln oder gemeinsam mit verschiedenen
Im Januar 2013 fand in der Wohnung des Antragstellers eine polizeiliche Durchsuchung statt. Zu Beginn der Durchsuchung händigten die Polizeibeamten dem Antragsteller eine waffenrechtliche Verfügung des Antragsgegners (LK Hameln-Pyrmont) aus, mit der der
Gegen den waffenrechtlichen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Hannover. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller im Februar 2014 wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt hatte, stellte der Antragsteller im Mai 2014 beim Verwaltungsgericht zusätzlich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner bereits im Jahr 2013 gegen die waffenrechtliche Verfügung des Landkreises erhobenen Klage wiederherstellen zu lassen, soweit diese sich auch gegen das Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier
Das Verwaltungsgericht Hannover lehnt den Antrag mit der Begründung ab, dass die gegen die waffenrechtliche Anordnung erhobene Klage auch hinsichtlich des Erwerbs- und Besitzverbotes bezüglich erlaubnisfreier
Auf Grund der
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren der Widerruf des Waffenscheins und der Waffenbesitzkarten für die erlaubnispflichtigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 18481
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