wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 11.04.2019
3 K 1696/15.WI -

Konsum vom Korrosions­schutz­mittel über das Trinkwasser kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden

Anerkennung eines Dienstunfalls setzt genaue zeitliche Benennung des Tages des Unfallereignisses voraus

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden, hat die Klage eines Beamten abgewiesen, mit der dieser die Anerkennung eines Dienstunfalls durch die Aufnahme des mit nicht für Trinkwasser zugelassenen Korrosions­schutz­mittels ST-DOS K-310 über das Trinkwasser des Behördenzentrums "Schiersteiner Berg" erreichen wollte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Behördenzentrum "Schiersteiner Berg" sind das Hessische Sozialministerium, das Landeskriminalamt und die Finanzämter Wiesbaden I und II untergebracht. Jedenfalls seit Februar 2013 bis Februar 2015 wurde das Trinkwasser in den dortigen Trinkwasseranlagen mittels einer Dosieranlage mit dem nur für Kühlwasser zugelassenen Korrosionsschutzmittel angereichert. Der Kläger machte geltend, dass er täglich eine erhebliche Menge dieses Wassers getrunken und bei der Zubereitung von Mahlzeiten genutzt habe. Dies habe zu Zahnfleischerkrankungen, veränderten Blutwerten und der Einlagerung der giftigen Substanzen des Korrosionsschutzmittels in seinen Körper geführt.

Für Anerkennung eines Dienstfalls ist genaue zeitliche Benennung des Unfallereignisses notwendig

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 36 Abs. 1 HBeamtVG die genaue zeitliche Benennung des Tages erforderlich sei, an dem das Unfallereignis eingetreten sei, das den Körperschaden ausgelöst habe. An einer solchen konkreten Bezeichnung durch den Kläger fehle es.

Einlagerung von Substanzen noch kein krankhafter Körperschaden

Im Übrigen sei bisher nicht erkennbar, welcher Körperschaden mit Krankheitswert durch die behauptete Einlagerung der Substanzen hervorgerufen worden sein sollte. Die Einlagerung selbst sei noch kein krankhafter Körperschaden. Auch sei hinsichtlich der Zahnfleischerkrankung und der veränderten Blutwerte kein zwingender ursächlicher Zusammenhang mit einem konkreten Unfallereignis dargetan.

Aufnahme des belasteten Trinkwassers keine dienstliche Tätigkeit

Länger als einen Tag dauernde Einwirkungen würden nur anerkannt, wenn es sich um eine Berufskrankheit nach § 36 Abs. 3 HBeamtVG handele. Dies setze allerdings voraus, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit nach Art der dienstlichen Tätigkeit besonders ausgesetzt sei. Die Aufnahme des belasteten Trinkwassers gehöre aber nicht zu seiner dienstlichen Tätigkeit.

§ 36 Abs. 1 und 3 HBeamtVG:

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und

3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.

(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmen sich nach der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online (pm)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Wiesbaden_3-K-169615WI_Konsum-vom-Korrosionsschutzmittel-ueber-das-Trinkwasser-kann-nicht-als-Dienstunfall-anerkannt-werden~N27296

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27296 Dokument-Nr. 27296

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.