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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2016
3 A 964/15 -

Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub ist kein Dienstunfall

Für Anerkennung eines Dienstunfalls muss dienstliche Tätigkeit hohe Wahrscheinlichkeit konkreter Erkrankung beinhalten

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Finanzbeamter aus Lüdinghausen, war zunächst Sachbearbeiter, anschließend Sachgebietsleiter in verschiedenen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. Er machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Der Tonerstaub befinde sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den dort zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion lehnte eine Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall ab.

OVG verneint Anerkennung eines Dienstunfalls

Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Münster keinen Erfolg. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass nicht nur eine Gefahr der Erkrankung erforderlich sei, sondern dass der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt sein müsse. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen. Erforderlich sei mithin zweierlei. Zum einen müsse die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der konkreten Erkrankung beinhalten. Diese Wahrscheinlichkeit müsse zum anderen deutlich höher sein als bei der übrigen Bevölkerung. Für beides seien die vom Kläger angeführten Quellen unergiebig. Zwar möge sich aus ihnen ergeben, dass Tonerstaub eine Kontaktdermatitis verursachen könne. Doch folge aus ihnen weder, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch, dass diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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