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Die Rücknahme der staatlichen Anerkennung als "Sozialpädagogin" für Absolventen des berufsbegleitenden Bachelorstudiengang "Bildung und Erziehung von Kindern" an einer Fachhochschule ist rechtmäßig. Durch die staatliche Anerkennung als "Sozialpädagogin" werden Kenntnisse und Fähigkeiten attestiert, die die Absolventen aufgrund ihrer Ausbildung nicht besitzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Weimar.
Die Antragstellerin im zugrunde liegenden Fall, die Leiterin einer Kindertageseinrichtung ist, wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Fachhochschule Erfurt mit Sofortvollzug versehene
Die Antragstellerin hatte als staatlich anerkannte Erzieherin von September 2007 bis August 2010 erfolgreich den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang "Bildung und Erziehung von Kindern" an der Fachhochschule Erfurt absolviert. Im Rahmen einer feierlichen Zeugnisverteilung war ihr zusammen mit dem Bachelorzeugnis und der Bachelorurkunde auch die Bescheinigung über die staatliche
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar ist der dagegen gerichtete zulässige Antrag der Antragstellerin nicht begründet. Gemäß § 48 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Obwohl die Entscheidung über die
Einen solchen Studiengang habe die Antragstellerin unzweifelhaft nicht absolviert. Die Verleihung der staatlichen
Das Gericht merkte allerdings ergänzend an, dass durch die Rücknahmeentscheidung der von der Antragstellerin erworbene Hochschulabschluss nicht beeinflusst werde. Das Gericht geht davon aus, dass spätestens im nächsten Jahr die rechtlichen Grundlagen für eine sachgerechte staatliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online
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Dokument-Nr. 11979
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