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Die Prüfungsordnung einer Hochschule, die für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat, ist zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen jungen Mann, der sich nach dem Abschluss seines BWL-Bachelorstudiums an einer anderen Fachhochschule mit der ECTS-Note Grade D bei der Fachhochschule Mainz um einen Studienplatz im BWL-Masterstudiengang bewarb. Die Fachhochschule verneinte einen Zulassungsanspruch des Antragstellers, weil dieser entgegen den in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang geregelten Zulassungsvoraussetzungen sein Bachelorstudium nicht mindestens mit der ECTS-Note Grade C abgeschlossen habe.
Der Studienbewerber wandte sich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fachhochschule an das Verwaltungsgericht Mainz. Er machte insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei, ohne gesetzliche Grundlage und nur durch eine Regelung der
Die Richter des Verwaltungsgerichts haben den Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines einstweiligen Anordnungsantrags abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt: Nach dem Hochschulgesetz setze der Zugang zum
Eine Mindestnote sei eine zulässige und geeignete besondere Anforderung an den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz
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Dokument-Nr. 9894
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