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Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einem Hausbesitzer eine nachträgliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf einem Hausdach zu erteilen. Sofern das Haus im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung liegt, mit der die Stadt das traditionelle Erscheinungsbild des im Wesentlichen erhaltenen kleinteilig bebauten Stadtkerns erhalten möchte, darf die Gemeinde die Installation einer Solaranlage untersagen.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die Kläger erfolglos eine Verpflichtung der beklagten
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar hat die
Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Satzung ergeben sich nach der Auffassung des Gerichts auch nicht daraus, dass in dem Bereich zumindest eingeschränkt Werbeanlagen und Sonnenmarkisen in Verbindung mit Ladeneingängen und Schaufenstern angebracht werden dürften. Die
Die erfolgte Abwägung der Beklagten zwischen dem Schutzzweck der Gestaltungssatzung einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien auch durch Private andererseits, lasse keine Ermessensfehler im Rahmen der Prüfung, ob eine Abweichung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung im vorliegenden Einzelfall erteilt werden könne, erkennen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online
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Dokument-Nr. 15590
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