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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.09.2010
VG 16 K 26.10 -

VG Berlin: Errichtung einer Solaranlage auf denkmalgeschütztem Haus zulässig

Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien muss bei Interessenabwägung hinsichtlich des Denkmalschutzes berücksichtigt werden

Die Errichtung einer Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Haus zur Brauchwassererwärmung ist zulässig. Das Denkmalschutzrecht steht dem Umweltschutz nicht grundsätzlich entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall geht es um das 1928 gebaute Haus der Kläger in der Siedlung „Am Fischtalgrund“ in Berlin-Zehlendorf. Diese ist Teil einer im Rahmen der Ausstellung „Bauen und Wohnen“ von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung. Während die Häuser der benachbarten „Waldsiedlung“ überwiegend mit flachen Dächern und glatten, grell bunten Außenwänden versehen sind, wurden die Gebäude der Siedlung „Am Fischtalgrund“ schlichter gestaltet und mit spitz zulaufenden, ziegelgedeckten Satteldächern mit 45 Grad-Neigung ausgestattet. Die verschiedenen Dachformen waren Sinnbild für die unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen. Die Kontroverse über die Dachformen ist unter dem Namen „Zehlendorfer Dächerkrieg“ in die Architekturgeschichte eingegangen.

Denkmalrechtliche Genehmigung für Solaranlage abgelehnt

Die Denkmalbehörde hatte eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Solaranlage auf dem Dach mit der Begründung abgelehnt, die Installation würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten gelte es unbeeinträchtigt zu bewahren. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.

Private Interessen an Errichtung der Solaranlage überwiegen bei Interessenabwägung

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dem nicht. Gründe des Denkmalschutzes stünden der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien sei bei einer nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen und führe hier bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage. Im Rahmen der Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage, deren Einsehbarkeit und schließlich deren ökologischen sowie ökonomischen Nutzen an.

Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals sind unter Gesichtspunkt der Energieeinsparung hinzunehmen

Da die Solaranlage auf der – ohnehin schlecht einsehbaren - Gartenseite des Daches montiert werden solle, könne das Spitzdach nicht mit einem Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden; daher beeinträchtige die Anlage nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“. Darüber hinaus sei die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich durch Aufbauten (Einzel- und Doppelgauben sowie Satellitenschüsseln und Fernsehantennen) weitgehend verloren gegangen. Schließlich führe der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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