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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 19.03.2013

Verwaltungsgericht stoppt Überstellung einer syrischen Familie nach Polen

Bescheide wurden den Betroffenen erst unmittelbar vor Durchführung der Überstellung bekanntgegeben

Die Durchführung einer Überstellung muss den Betroffenen so bekannt gegeben werden, dass diese noch die Gelegenheit haben, rechtzeitig ihre Rechte wahrzunehmen. dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 11jähriger Sohn der syrischen Familie hatte sich der Überstellung durch Flucht entzogen. Nach ihm wurde in der Folge im Rahmen einer größeren Aktion gesucht. Die Mutter durfte für die Zeit der Suche bleiben; mit der Überstellung des Vaters und der beiden anderen Kinder der Familie nach Polen wurde begonnen. Nachdem der Beschluss des Gerichts ergangen war, wurde deren Überstellung alsdann abgebrochen. Der 11jährige wurde am Abend gefunden.

Vorerst darf keine Überstellung durchgeführt werden

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bescheide den Betroffenen erst unmittelbar vor Durchführung der Überstellung bekannt gegeben worden seien und auch der Überstellungstermin dem Prozessbevollmächtigten nicht zuvor mitgeteilt worden sei, sodass der Familie eine rechtzeitige Wahrnehmung ihrer Rechte nicht möglich gewesen sei. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren seitens der Familie geltend gemachten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Überstellung nach Polen könnten angesichts des hohen Eilbedürfnisses nicht hinreichend sicher geprüft werden, sodass zumindest bis zur mündlichen Verhandlung, die für den 02. April 2013 terminiert ist, eine Überstellung nicht erfolgen dürfe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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