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Erlangt ein Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung nur, weil er bei dem Einbürgerungsverfahren eine falsche Identität vorgegeben hat, kann die Einbürgerung auch im Nachhinein noch für nichtig erklärt werden. Ein Verwaltungsakt ist dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war im Jahr 1995 unter der Identität einer fremden, existierenden Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht. Nachdem im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan festgestellt worden war, erhielt der Kläger in der Folgezeit eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Juli 2004 wurde er auf seinen Antrag - unter der Alias-Identität - eingebürgert. Im Oktober 2010 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt Stuttgart, der Beklagten, seine Personalien zu berichtigen. Dabei gab er zu, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten sei. Diese Täuschungshandlung liege jedoch länger als fünf Jahre zurück und könne ihm deshalb nicht mehr vorgehalten werden. Es sei ihm ein Anliegen, in seiner Familie und seinem Umfeld unter seiner wahren Identität aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, mit Bescheid vom 14. Mai 2012 die
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auch nach der Rechtsauffassung des Gerichts war die
Seine Entscheidung begründet das Gericht im Wesentlichen damit, dass ein Verwaltungsakt - wie die
Soweit für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 14971
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