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Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klagen einer Hauseigentümerin gegen zwei erteilte Genehmigungen zur Errichtung von jeweils zwei Windkraftanlagen im Windpark Hungerberg abgewiesen. Umweltverträglichkeitsprüfung belegt keine zu befürchtenden erheblichen Umweltauswirkungen durch Errichtung der Windkraftanlagen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Hauseigentümerin und wohnt in etwa 1.000 Meter Entfernung zum Windpark Hungerberg. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Errichtung von jeweils zwei Windkraftanlagen in diesem Windpark.
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Rechte der Klägerin durch die erteilten Genehmigungen nicht verletzt seien. So sei die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis gelangt sei, dass durch die Realisierung der Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten seien, nicht zu beanstanden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass von den Vorhaben keine unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgingen. Zwar handele es sich bei der Umgebungsbebauung des Wohnhauses der Klägerin um ein reines
Letztlich sei das Gericht aufgrund der vorliegenden Schallgutachten auch davon überzeugt, dass die nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) im vorliegenden Fall zu beachtenden Immissionsrichtwerte auch nachts eingehalten werden könnten. Soweit die Klägerin Belange des Natur- und Artenschutzes rüge, fehle es an ihrer individuellen Rechtsverletzung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 18556
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