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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 27.06.2011
6 L 425/11.DA -

Lärmgrenzwerte nicht überschritten: Anwohner müssen Bau von Windkraftanlagen hinnehmen

Eventuell vorhandene individuelle Befindlichkeiten Einzelner für Lärmbewertung grundsätzlich unbeachtlich

Lärmgrenzwerte für Windkraftanlagen richten sich grundsätzlich nach den Festlegungen der Technischen Anleitung - Lärm (TÄ-Lärm). Werden diese Werte beim Betrieb der Anlagen nicht überschritten, haben Anwohner keine Möglichkeit gegen die Errichtung der Anlagen vorzugehen. Eventuell vorhandene individuelle Befindlichkeiten und Empfindlichkeiten Betroffener sind nach dem im Immissionsschutzrecht geltenden differenziert-objektiven Maßstab für die Lärmbewertung grundsätzlich unbeachtlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wehrten sich zwei Nachbarn gegen eine immissionsrechtliche Genehmigung zum Betrieb zweier Windkraftanlagen in der Gemarkung Ober-Beerbach, Gemeinde Modautal. Die Antragsteller machten geltend, dass von der Anlage gesundheitsschädigender Lärm ausgehe, den sie nicht hinnehmen müssten.

Zulässige Lärmgrenzwerte je nach Baugebiet gemäß TÄ-Lärm unterschiedlich

Das Verwaltungsgericht Darmstadt folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Auf die Windkraftanlagen fänden vor allem die Festlegungen der Technischen Anleitung – Lärm (TA-Lärm) Anwendung, welche im Hinblick auf die zulässigen Lärmgrenzwerte je nach Baugebiet unterscheide.

Lärmgrenzwerte im vorliegenden Fall unterschritten

Da das Grundstück der Antragsteller nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, sei die tatsächliche Bebauung maßgebend. Hiervor ausgehend gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle der Antragsteller die Grenzwerte für ein Allgemeines Wohngebiet Beurteilungsmaßstab seien. Diese Grenzwerte würden im vorliegenden Fall jedoch unterschritten. Nicht gehört wurden die Antragsteller mit dem Argument, dass die besondere gesundheitliche Situation eines der Antragsteller dazu führen müsse, niedrigere Lärmgrenzwerte anzuwenden. Die Festlegung der Lärmgrenzwerte orientiere sich an objektiven Gegebenheiten. Eventuell vorhandene individuelle Befindlichkeiten und Empfindlichkeiten Betroffener seien nach dem im Immissionsschutzrecht geltenden differenziert-objektiven Maßstab für die Lärmbewertung grundsätzlich unbeachtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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