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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.10.2009
6 L 1287/09.DA und 6 L 1291/09.DA -

VG Darmstadt: Keine Beeinträchtigung von Anwohnern durch Windkraftanlagen

Unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner nicht zu erwarten

Die Errichtung von Windkrafträdern in der Nähe eines Wohngebietes ist zulässig, wenn die vorgegebenen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und die Entfernung der Windkrafträder keine erdrückende Wirkung auf die Hausgrundstücke der Anwohner ausübt. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden und damit die Anträge von Anwohner auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Errichtung von zwei Windkrafträdern abgelehnt.

Auf Antrag der Windpark Binselberg GmbH hatte das Regierungspräsidium Darmstadt im Juni dieses Jahres die Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von 2 Megawatt erteilt. Die Anlagen vom Typ Enercon E-82 haben eine Gesamthöhe von 179 m. Nachdem Bürger aus dem Ortsteil Raibach sowie die Gemeinde Schaafheim gegen die Genehmigung Klage erhoben hatten, ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag der Windpark Binselberg GmbH die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an.

Erdrückende Wirkung oder Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nicht gegeben

Die Richter haben die Anträge der Bürger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mit der Begründung abgelehnt, dass sie durch die geplante Errichtung der beiden Windenergieanlagen nicht in ihren Rechten verletzt seien. Aufgrund der Entfernung der geplanten Anlagen zu den Grundstücken der Kläger von über 1.200 m sei nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen zu rechnen. Nach dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten würden insbesondere die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm eingehalten. Die Anlagen hätten aufgrund ihrer Entfernung zu den Hausgrundstücken der Kläger auch keine erdrückende Wirkung. Nach der herrschenden Rechtsprechung sei eine erdrückende Wirkung in der Regel auszuschließen, wenn die Windenergieanlagen mindestens einen Abstand zu dem betroffenen Hausgrundstück hätten, der dem dreifachen Wert ihrer Höhe entspräche. Aufgrund der Entfernung sei auch keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schatten- und Eiswurf zu befürchten. Letztlich hätte das Regierungspräsidium den Betreibern durch Nebenbestimmungen aufgegeben, die Immissionsgrenzwerte während des Betriebes der Anlagen einzuhalten und die Anlagen bei drohendem Eiswurf und unzumutbarem Schattenwurf abzuschalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2009
Quelle: ra-online, VG Darmstadt

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