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Für Schüler von Gymnasien besteht ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten bei einem Schulweg, der kürzer als 4 km ist, nur dann, wenn dieser besonders gefährlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Fall machten zwei in Konz-Könen wohnende Schülern der 6. und 9. Klasse des Gymnasiums Konz
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage auf
Diese
Das Gericht gelangte nach Inaugenscheinnahme des betreffenden Schulwegs zu dem Ergebnis, dass auf der Wegstrecke zwar durchaus Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr gegeben, die hohen Anforderungen an die Annahme einer besonderen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27479
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