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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Eltern keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Schulweg ihres Kindes haben, wenn keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs erkennbar ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Wegberg wohnenden Eltern einer zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 sieben Jahre alten Tochter hatten von der Stadt die Kosten für die Fahrt ihres Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet verlangt. Den Erstattungsantrag der Eltern lehnte die Stadt mit der Begründung ab, dass der
Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Eltern statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass es an der für einen Erstattungsanspruch erforderlichen besonderen Gefährlichkeit des Schulweges fehle. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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