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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil darauf hingewiesen, dass nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel beim Besuch der Sekundarstufe I eines Gymnasiums nur besteht, wenn der Fußweg entweder länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich ist. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt waren, verneinte es einen Anspruch auf Schülerbeförderungskosten für eine Schülerin der 10. Klasse.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die im Ortsteil Oberhofen wohnt, besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 10. Klasse des Gymnasiums im Alfred-Grosser-Schulzentrum in Bad Bergzabern. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hatte in den Jahren zuvor die Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen, nach einer kreisweiten Überprüfung der Schulwege dies aber ab dem Schuljahr 2014/2015 abgelehnt.
Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte im Wesentlichen geltend, dass der Fußweg zur Schule wegen besonderer Gefahren ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies gelte zum einen für den Weg entlang der schmalen und verkehrsreichen Ortsdurchfahrt der L 508 (Weinstraße), zum anderen auch für den Fußweg zwischen Pleisweiler-Oberhofen und Bad Bergzabern, der wegen der fehlenden Beleuchtung in den Wintermonaten besonders problematisch sei.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage nach Durchführung eines Ortstermins, bei dem das Gericht den Fußweg von der Wohnung der Klägerin bis zum Verkehrskreisel im Norden Bad Bergzaberns abgegangen ist, ab. In den Gründen des Urteils heißt es, dass nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel beim Besuch der Sekundarstufe I eines Gymnasiums nur bestehe, wenn der Fußweg entweder länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Der Weg von der Wohnung der Klägerin im Ortsteil Oberhofen zum Alfred-Grosser-Schulzentrum betrage je nach gewählter Wegstrecke nur 3,4 km bzw. 3,5 km. Der Schulweg sei auch nicht "besonders gefährlich" im Sinne des Schulgesetzes. Bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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